Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,53088
BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20 (https://dejure.org/2021,53088)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2021 - IX ZR 110/20 (https://dejure.org/2021,53088)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - IX ZR 110/20 (https://dejure.org/2021,53088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,53088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 143 Abs. 1, § ... 129 Abs. 1, § 134 InsO, § 814 BGB, § 134 Abs. 1 InsO, § 129 Abs. 1 InsO, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 817 Satz 2 BGB, § 138 BGB, § 826 BGB, § 134 BGB, § 263 StGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 256 AktG, §§ 238 ff HGB, § 242 Abs. 2, Abs. 3, § 275 HGB, § 158 AktG, § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 814 Fall 1 BGB, § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 172 Abs. 5 HGB, § 31 Abs. 2 GmbHG, § 31 Abs. 1 GmbHG, § 30 GmbHG, § 32 GmbHG, § 62 Abs. 1 AktG, § 62 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 817 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Ausschüttungen aufgrund von Schenkungsanfechtung; Geltendmachung des Nichtvorliegens der vertraglichen Voraussetzungen der Ausschüttung von Dividende und Übergewinnbeteiligung

  • rewis.io
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Bilanzgewinn, Gewinnausschüttung, Gewinnausschüttungsbeschluss, Gewinnauszahlungsanspruch, Gewinnentnahmen, Gewinnrealisierung, Gewinnverteilung, Gewinnverwendung, Gewinnverwendungsbeschluss, offene Gewinnausschüttung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Ausschüttungen aufgrund von Schenkungsanfechtung; Geltendmachung des Nichtvorliegens der vertraglichen Voraussetzungen der Ausschüttung von Dividende und Übergewinnbeteiligung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein genereller Ausschluss der Anfechtung nach § 134 InsO von fehlerhaften Gewinnausschüttungen, die in gutem Glauben empfangen wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung von gutgläubig empfangenen fehlerhaften Gewinnausschüttungen; Konditionssperren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 126
  • NZG 2022, 458
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20

    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von

    Auszug aus BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20
    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9).

    Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020, aaO Rn. 10; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11).

    Wenn der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrages Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, liegt danach eine unentgeltliche Leistung nicht vor, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO mwN).

    Entsprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 12).

    Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 15 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 14; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16).

    Verletzt nur eine der Vertragsparteien durch den Abschluss eines Vertrages ein gesetzliches Verbot, ist der Vertrag in der Regel - wie auch hier - gültig (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 16 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 15).

    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 2034 Rn. 19 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 17).

    Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Schuldnerin konnte den Bedingungen nicht entnehmen, dass er bei einer Fehlerhaftigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung, an diese gebunden sei, sofern kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 256 AktG vorliege (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 22 ff; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 18).

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 24; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO).

    Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22).

    Nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre können sie dann auch die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben, dass Ansprüche der Genussrechtsinhaber nicht bestanden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 25 ff).

    Haben die für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden das Konzept aufgegeben, die "gebrauchten" Lebensversicherungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weiterzuführen, sondern sollten diese nach Liquiditätslage der Schuldnerin unabhängig von entstehenden Verlusten kurzfristig gekündigt werden, war den verantwortlich Handelnden auch bekannt, dass der mit den Anschaffungskosten (Kaufpreis und nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen; vgl. dazu Kemsat/Wichmann, BB 2004, 2287, 2291 f) in der Bilanz ausgewiesene Wert unrichtig war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 28).

    Dann war den für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre möglicherweise klar, dass die auf den hohen Werten basierenden Jahresabschlüsse fehlerhaft waren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 29).

    Hinsichtlich der bilanzierten Forderungen auf Zahlung der vereinbarten ratierlich auszuzahlenden Provisionen gegen den Lebensversicherer wegen der Vermittlung der hochvolumigen Lebensversicherungen an Unternehmen der I.   -Gruppe mussten die für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden die Bilanzierungsfragen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 30) nicht in allen Einzelheiten kennen.

    Dann aber wussten sie in einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass die Bilanzierung des Provisionsanspruchs in voller Höhe ohne jede Abschreibung fehlerhaft war und den tatsächlichen Wert des Anspruchs nicht wiedergab (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 31).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 35).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Genussrechtsinhaber zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 31; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 36).

    Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 37).

    Gerade das Bewirken der Leistung muss vom gesetzlichen Verbot oder vom Sittenwidrigkeitsurteil erfasst sein (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 34; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 38).

    Insoweit ist ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 39).

  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19

    Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination

    Auszug aus BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20
    Der Beklagte zeichnete bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt Genussrechte, welchen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 1).

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9).

    Entsprechendes gilt, wenn die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 10 f; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 12).

    Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 15 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 14; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16).

    Verletzt nur eine der Vertragsparteien durch den Abschluss eines Vertrages ein gesetzliches Verbot, ist der Vertrag in der Regel - wie auch hier - gültig (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 16 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 15).

    Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 2034 Rn. 19 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 17).

    Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Schuldnerin konnte den Bedingungen nicht entnehmen, dass er bei einer Fehlerhaftigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung, an diese gebunden sei, sofern kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 256 AktG vorliege (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 22 ff; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 18).

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 24; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19).

    Scheitert ein Anspruch des Schuldners an § 814 BGB, ist auch dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22).

    Denn der Schuldner hat aufgrund seiner Kenntnis, dass er nur noch Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital ganz oder aber zu einem großen Teil benutzen muss, um die alten Genussrechtsinhaber zu bezahlen, auch Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse fehlerhaft sind und keine Grundlage für die vereinbarten Ausschüttungen darstellen können (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 31; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 36).

    Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 37).

    Gerade das Bewirken der Leistung muss vom gesetzlichen Verbot oder vom Sittenwidrigkeitsurteil erfasst sein (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 34; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 38).

  • BGH, 22.10.2020 - IX ZR 208/18

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz: Überzeugung der Beteiligten von der

    Auszug aus BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20
    Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208/18, NZI 2021, 26 Rn. 9).

    Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020, aaO Rn. 10; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11).

  • BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20

    Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus BGH, 02.12.2021 - IX ZR 110/20
    Sittenwidrig wäre somit lediglich das von der Schuldnerin tatsächlich betriebene System, nicht aber die mit dem gutgläubigen Beklagten vereinbarte Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020, aaO Rn. 15 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 14; vgl. zum Schneeballsystem im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16).
  • BGH, 07.04.2022 - IX ZR 107/20

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zahlungen an Genussrechtsinhaber einer

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 8).

    aa) Eine unentgeltliche Leistung läge nicht vor, wenn der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 10).

    Das Gleiche gilt, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hat, wenn also der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags keinen Anspruch auf die Auszahlungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und er einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin nicht § 814 BGB hat entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 11).

    (1) Der Genussrechtsvertrag, den der Beklagte mit der Schuldnerin geschlossen hatte, ist weder nach § 138 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 13 mwN) noch nach § 134 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 14 mwN).

    Unerheblich sind die endgültig festgestellten Jahresabschlüsse sowie ihre Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 21 ff; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 17, 22).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 18).

    Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 21).

    Die Schuldnerin leistete ohne Rechtsgrund, wenn sie nach ihrer wahren Ertragslage nur Verluste erwirtschaftete, die positiven Jahresabschlüsse also fehlerhaft wären, ohne dass es auf deren Nichtigkeit nach § 256 AktG ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 25; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 22).

    Ihnen kann damit bewusst geworden sein, dass die Vermögenswerte nicht ausreichend lange gehalten werden konnten, so dass die mit den hohen Anschaffungskosten bilanzierten Vermögensgegenstände nicht den bilanzierten Wert besaßen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 23 ff).

    Dann war den für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre möglicherweise klar, dass die auf den hohen Werten basierenden Jahresabschlüsse fehlerhaft waren (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 25 aE mwN).

    (4) Auch ist die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der vorgelegten Urkunden und der Aussage des Zeugen P.     unvollständig und trägt den Schluss des Berufungsgerichts nicht, der Kläger habe nicht bewiesen, die Schuldnerin beziehungsweise die für sie verantwortlich handelnden Personen hätten Kenntnis von der etwaigen Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB gehabt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 27).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 35; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 28).

    Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 37; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 31).

    Die Ausschüttungen an den Beklagten hatten ihre Grundlage in dem wirksamen Genussrechtsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 32; so auch allgemein zur Rückzahlung von Gewinnen im Schneeballsystem MünchKomm-BGB/Schwab, 8. Aufl., § 817 Rn. 25).

    Da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, dass dem Beklagten oder seinen Eltern, anders als bei klassischen Schenkkreisen, bekannt war, dass es sich um ein Schneeballsystem handeln könnte, ist dieser Vertrag weder nach § 138 BGB noch nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 13 f).

  • BGH, 07.04.2022 - IX ZR 109/20

    Beginn der Verjährung eines vom Insolvenzverwalter geltend gemachten

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 8).

    aa) Eine unentgeltliche Leistung läge nicht vor, wenn die Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 10).

    Das Gleiche gilt, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zugestanden hat, wenn also die Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags keinen Anspruch auf die Auszahlungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und sie einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin nicht § 814 BGB hat entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 11).

    (1) Der Genussrechtsvertrag, den die Beklagte mit der Schuldnerin geschlossen hatte, ist weder nach § 138 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 13 mwN) noch nach § 134 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 14 mwN).

    Unerheblich sind die endgültig festgestellten Jahresabschlüsse sowie ihre Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 21 ff; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 17, 22).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 18).

    Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 21).

    Die Schuldnerin leistete ohne Rechtsgrund, wenn sie nach ihrer wahren Ertragslage nur Verluste erwirtschaftete, die positiven Jahresabschlüsse also fehlerhaft wären, ohne dass es auf deren Nichtigkeit nach § 256 AktG ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 25; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 22).

    Ihnen kann damit bewusst geworden sein, dass die Vermögenswerte nicht ausreichend lange gehalten werden konnten, so dass die mit den hohen Anschaffungskosten bilanzierten Vermögensgegenstände nicht den bilanzierten Wert besaßen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 23 ff).

    Dann war den für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre möglicherweise klar, dass die auf den hohen Werten basierenden Jahresabschlüsse fehlerhaft waren (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 25 aE mwN).

    (4) Auch ist die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der vorgelegten Urkunden und der Aussage des Zeugen P.     unvollständig und trägt den Schluss des Berufungsgerichts nicht, der Kläger habe nicht bewiesen, die Schuldnerin beziehungsweise die für sie verantwortlich handelnden Personen hätten Kenntnis von der etwaigen Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB gehabt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 27).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 35; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 28).

    Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 37; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 31).

    Die Ausschüttungen an die Beklagte hatten ihre Grundlage in dem wirksamen Genussrechtsvertrag (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 32; so auch allgemein zur Rückzahlung von Gewinnen im Schneeballsystem MünchKomm-BGB/Schwab, 8. Aufl., § 817 Rn. 25).

    Da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, dass der Beklagten oder ihren Eltern, anders als bei klassischen Schenkkreisen, bekannt war, dass es sich um ein Schneeballsystem handeln könnte, ist dieser Vertrag weder nach § 138 BGB noch nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 13 f).

  • BGH, 07.04.2022 - IX ZR 108/20

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz einer Aktiengesellschaft:

    Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 13; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 9; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 8).

    aa) Eine unentgeltliche Leistung läge nicht vor, wenn der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt hat, weil diese dann objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Genussrechtskapitals darstellten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 11; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 10).

    Das Gleiche gilt, wenn die Schuldnerin sie ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden hat, wenn also der Beklagte aufgrund des Genussrechtsvertrags keinen Anspruch auf die Auszahlungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und er einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin nicht § 814 BGB hat entgegenhalten können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 11).

    (1) Der Genussrechtsvertrag, den der Beklagte mit der Schuldnerin geschlossen hatte, ist weder nach § 138 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 13 mwN) noch nach § 134 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 14 mwN).

    Unerheblich sind die endgültig festgestellten Jahresabschlüsse sowie ihre Wirksamkeit nach dem Aktiengesetz (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 21 ff; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 17, 22).

    Enthalten die Jahresabschlüsse handelsrechtlich zulässige Bewertungen, liegt ein Fehler nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 19; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 18).

    Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 30 mwN; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 22; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 21).

    Die Schuldnerin leistete ohne Rechtsgrund, wenn sie nach ihrer wahren Ertragslage nur Verluste erwirtschaftete, die positiven Jahresabschlüsse also fehlerhaft wären, ohne dass es auf deren Nichtigkeit nach § 256 AktG ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 25; vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 18; vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20, WM 2022, 126 Rn. 22).

    Ihnen kann damit bewusst geworden sein, dass die Vermögenswerte nicht ausreichend lange gehalten werden konnten, so dass die mit den hohen Anschaffungskosten bilanzierten Vermögensgegenstände nicht den bilanzierten Wert besaßen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 23 ff).

    Dann war den für die Schuldnerin verantwortlich Handelnden unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre möglicherweise klar, dass die auf den hohen Werten basierenden Jahresabschlüsse fehlerhaft waren (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 25 aE mwN).

    (4) Auch ist die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der vorgelegten Urkunden und der Aussage des Zeugen P.     unvollständig und trägt den Schluss des Berufungsgerichts nicht, der Kläger habe nicht bewiesen, die Schuldnerin beziehungsweise die für sie verantwortlich handelnden Personen hätten Kenntnis von der etwaigen Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB gehabt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 27).

    Ein Schuldner, der weiß, dass er zwar in einem geringen Umfang eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit entfaltet, aber im Übrigen von den Neuanlegern Gelder einsammelt, um aus dem eingesammelten Geld an die Altanleger über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne hinausgehende Scheingewinne auszuzahlen, weiß, dass die über die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne weitere Gewinne ausweisenden Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, weil sie - wenn es sich um keine Fälschungen handelt - unzulässige Bewertungen enthalten, wie vorliegend der Kläger behauptet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - IX ZR 26/20, WM 2021, 1646 Rn. 35; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 28).

    Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 33 mwN; vom 22. Juli 2021, aaO Rn. 37; vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 31).

    Die Ausschüttungen an den Beklagten hatten ihre Grundlage in dem wirksamen Genussrechtsvertrag (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 32; so auch allgemein zur Rückzahlung von Gewinnen im Schneeballsystem MünchKomm-BGB/Schwab, 8. Aufl., § 817 Rn. 25).

    Da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, dass dem Beklagten, anders als bei klassischen Schenkkreisen, bekannt war, dass es sich um ein Schneeballsystem handeln könnte, ist dieser Vertrag weder nach § 138 BGB noch nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021, aaO Rn. 13 f).

  • OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 310/19

    Anfechtung von Dividendenzahlungen durch Insolvenzverwalter

    Dementsprechend ist die Auszahlung von Gewinnanteilen, auf die ein Gesellschafter einen Anspruch hatte, als entgeltlich anzusehen, da sie die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des entsprechenden Kapitals darstellt (Borries/Hirte in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 134 Rdnr. 121; vgl. BGH Urteil vom 2.12.2021, IX ZR 110/20, juris Rdnr. 10).

    Bei rechtsgrundlosen Leistungen kann die Minderung des schuldnerischen Vermögens dadurch kompensiert werden, dass statt des weggegebenen Vermögensbestandteils ein auf dessen Rückgabe gerichteter Bereicherungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt, mit der Folge, dass keine Unentgeltlichkeit i.S.d. § 134 InsO vorliegt (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 2.12.2021, IX ZR 110/20, juris Rdnr. 11 m.w.Nw.).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2023 - 4 U 158/22

    Unentgeltliche Auszahlungen bei Schneeballsystem

    Dementsprechend ist die Auszahlung von Gewinnanteilen, auf die ein Gesellschafter einen Anspruch hatte, als entgeltlich anzusehen, da sie die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des entsprechenden Kapitals darstellt (Uhlenbruck-Borries/Hirte, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 134 Rn. 121; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20 -, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris).

    Bei rechtsgrundlosen Leistungen kann die Minderung des schuldnerischen Vermögens dadurch kompensiert werden, dass statt des weggegebenen Vermögensbestandteils ein auf dessen Rückgabe gerichteter Bereicherungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt, mit der Folge, dass keine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO vorliegt (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 2. Dezember 2021 - IX ZR 110/20 -, Rn. 11 m.w.N., zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 239/19
    Dementsprechend ist die Auszahlung von Gewinnanteilen, auf die ein Gesellschafter einen Anspruch hatte, als entgeltlich anzusehen, da sie die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des entsprechenden Kapitals darstellt (Borries/Hirte in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 134 Rdnr. 121; vgl. BGH Urteil vom 2.12.2021, IX ZR 110/20, juris Rdnr. 10).

    Bei rechtsgrundlosen Leistungen kann die Minderung des schuldnerischen Vermögens dadurch kompensiert werden, dass statt des weggegebenen Vermögensbestandteils ein auf dessen Rückgabe gerichteter Bereicherungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt, mit der Folge, dass keine Unentgeltlichkeit i.S.d. § 134 InsO vorliegt (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 2.12.2021, IX ZR 110/20, juris Rdnr. 11 m.w.Nw.).

  • OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 168/19

    Insolvenzanfechtung von Dividendenzahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin

    Dementsprechend ist die Auszahlung von Gewinnanteilen, auf die ein Gesellschafter einen Anspruch hatte, als entgeltlich anzusehen, da sie die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des entsprechenden Kapitals darstellt (Borries/Hirte in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 134 Rdnr. 121; vgl. BGH Urteil vom 2.12.2021, IX ZR 110/20, juris Rdnr. 10).

    Bei rechtsgrundlosen Leistungen kann die Minderung des schuldnerischen Vermögens dadurch kompensiert werden, dass statt des weggegebenen Vermögensbestandteils ein auf dessen Rückgabe gerichteter Bereicherungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt, mit der Folge, dass keine Unentgeltlichkeit i.S.d. § 134 InsO vorliegt (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 2.12.2021, IX ZR 110/20, juris Rdnr. 11 m.w.Nw.).

  • LG Stuttgart, 23.02.2023 - 53 O 180/22

    Anspruch auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Online-Sportwetten

    Vielmehr muss der Leistende aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 110/20 Rn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht